Rechtsprechung
VG Ansbach, 18.07.2017 - AN 2 K 17.00250 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
Art. 86 BayEUG; Art. 88 BayEUG
Versetzung eines Schülers in die Parallelklasse wegen Mobbing-Fehlverhaltens - rewis.io
Versetzung eines Schülers in die Parallelklasse wegen Mobbing-Fehlverhaltens
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Versetzung in eine Parallelklasse - Hochbegabtenmobbing
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Versetzung eines Schülers aus einer Hochbegabtenklasse
- lto.de (Kurzinformation)
Schüler muss Hochbegabtenklasse verlassen: "Federführend am Mobbing beteiligt"
- mittelbayerische.de (Pressemeldung, 04.08.2017)
Versetzung von Schüler wegen Mobbings
- juraforum.de (Kurzinformation)
Versetzung in Parallelklasse wegen Mobbing im WhatsApp-Klassenchat
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Versetzung eines Schülers aus Hochbegabtenklasse wegen maßgeblicher Beteiligung am Mobbing rechtmäßig - Verlust der Förderung in der hochbegabten Klasse verhältnismäßig
Papierfundstellen
- MMR 2018, 266
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 30.12.1992 - 7 CS 92.3507
Auszug aus VG Ansbach, 18.07.2017 - AN 2 K 17.00250
Die Ordnungsmaßnahme der Versetzung in die Parallelklasse setzt dabei disziplinarische Verstöße von einigem Gewicht voraus, da sie spürbar in die Rechtsstellung des Schülers eingreift (BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn. 15).Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Ordnungsmaßnahme ist insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern das Verhalten des Schülers die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn. 15).
Die Anordnung einer Versetzung in die Parallelklasse kann unter verschiedenen pädagogischen Gesichtspunkten notwendig sein, um den Klassenfrieden wieder herzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn.16).
- VGH Bayern, 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088
Auszug aus VG Ansbach, 18.07.2017 - AN 2 K 17.00250
Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. BayVGH U.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).
- BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
Speyer-Kolleg
Auszug aus VG Ansbach, 18.07.2017 - AN 2 K 17.00250
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der schulischen Maßnahmen relativ weit gefasst sind, spielt die Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen eine besondere Rolle (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251, 256;… Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 387). - VGH Bayern, 23.05.1990 - 7 CS 90.838
Auszug aus VG Ansbach, 18.07.2017 - AN 2 K 17.00250
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Klage (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.1990 - 7 CS 90.838 - juris) ist unbegründet, da der Bescheid vom 1. Februar 2017 rechtmäßig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
- VG Würzburg, 08.11.2019 - W 2 S 19.1474
Rechtmäßiger Ausschluss von einer Schulveranstaltung
Insoweit stellt sich der Klassen-Chat als eine Fortsetzung des Schullalltags dar (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.7.2017 - AN 2 K 17.00250 -, juris).